Was ist
Zeitarbeit?
Zeitarbeit funktioniert in einem sogenannten Dreiecksverhältnis.
Eckpunkte in diesem Dreiecksverhältnis sind
1. der Zeitarbeitnehmer
2. der Zeitarbeitgeber
3. der Einsatzbetrieb (auch: Kundenbetrieb)
Der Zeitarbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen. Das Zeitarbeitsunternehmen ist sein Arbeitgeber – mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Also bekommt der Zeitarbeitnehmer vom Zeitarbeitsunternehmen zum Beispiel auch sein Gehalt bezahlt. Seine Arbeitsleistung erbringt der Zeitarbeitnehmer jedoch nicht bei diesem Arbeitgeber, sondern bei einem Einsatzunternehmen (oder aus Sicht des Zeitarbeitsunternehmens auch häufig als „Kunden-unternehmen“ bezeichnet). Dort arbeitet er auf fachliche Anweisung der dortigen Vorgesetzten.
Dieser Einsatz wird rechtlich geregelt in einem sogenannten „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag“. Dieser wird geschlossen zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Einsatzunternehmen. Er regelt unter anderem auch, was das Einsatzunternehmen für den Einsatz des Zeitarbeitnehmers pro Stunde an das Zeitarbeitsunternehmen bezahlen muss. Diesen Betrag nennt man „Verrechnungssatz“.
Die Entlohnung ist bei Bräse & Hagedorn tarifvertraglich geregelt. Als Mitglied des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister (BAP) wenden wir den bundesweit geltenden BAP-Tarifvertrag an.
Was ist
Equal Pay?
Der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankerte Grundsatz „Equal Pay“ bezweckt, dass Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten ununterbrochener Einsatzdauer (gesetzliches Equal Pay) bzw. nach 15 Monaten (tarifliches Equal Pay) in einem Entleihunternehmen ein gleichwertiges Arbeitsentgelt erhalten wie Stammmitarbeiter. Der Anspruch auf Equal Pay ist in § 8 AÜG geregelt. Im Zuge der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG-Reform) trat die Regelung zum 01.04.2017 in Kraft.
Was umfasst Equal Pay?
Durch Equal Pay soll der Zeitarbeitnehmer mit der Stammbelegschaft im Einsatzunternehmen in puncto Arbeitsentgelt gleichgestellt werden. Das Entgelt umfasst nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) das, was der Zeitarbeitnehmer erhalten würde, wenn er für die ausgeübte Tätigkeit direkt vom Entleihunternehmen eingestellt worden wäre. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt zählt das BAG in seiner Urteilsbegründung vom 24.09.2014 dazu auch jede Vergütung, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, also zum Beispiel vermögenswirksame Leistungen, Verpflegungszuschüsse, Entgeltfortzahlungen, Sonderzahlungen (z. B. Prämien, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), Zulagen oder Zuschläge (Sonntag-, Feiertag-, Nacht-, Überstunden-, Schichtzuschlag). Wortwörtlich fallen darunter „sämtliche auf den Lohnabrechnungen vergleichbarer Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmer des Entleihers ausgewiesene Bruttovergütungsanteile“.
Branchen-
zuschläge
Je nach Branche, in der Sie tätig sein werden, erhalten Sie zusätzlich zu Ihrem Tariflohn einen sogenannten „Branchenzuschlag“. Dieser richtet sich nach der Einsatzdauer im Unternehmen. Weitere Fragen zu Ihren Lohnbestandteilen können Sie im persönlichen Gespräch mit Ihrem Ansprechpartner in der Niederlassung besprechen.